AGB
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten die grundlegenden Bedingungen für die Beziehungen zwischen der Prospera-Invest Vermögensverwaltung AG, Zürich (nachstehend „Prospera-Invest“ genannt), und ihrem Vertragspartner. Die mit der Prospera-Invest abgeschlossenen Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, sofern in diesen Vereinbarungen eine spezifische Regelung getroffen wurde.
Mit der Aufnahme von Rechtsbeziehungen mit Prospera-Invest anerkennt der Vertragspartner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihn als verbindlich.
1. Verfügungsberechtigung
Die der Prospera-Invest bekannt gegebene Regelung der Verfügungsberechtigung gilt ihr gegenüber ausschliesslich und bis zu einem an sie gerichteten, schriftlichen Widerruf, und zwar ungeachtet anders lautender Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen.
2. Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung
Schäden, die durch mangelhaften über die Verfügungsberechtigung oder durch Fälschung entstehen können, trägt der Vertragspartner, sofern Prospera-Invest allfällige Mängel trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.
3. Mangelnde Handlungsfähigkeit
Prospera-Invest haftet nicht für Schäden, welche aus der mangelnden Handlungsfähigkeit des Vertragspartners oder seiner Bevollmächtigten entstehen.
4. Mitteilungen
Der Vertragspartner hat alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen, insbesondere Änderungen seines Namens und seiner Adresse, der Prospera-Invest unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kosten einer Adressnachforschung gehen zu Lasten des Vertragspartners. Mitteilungen der Prospera-Invest gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte ihm vom Vertragspartner schriftlich bekannt gegebene Adresse abgesandt oder zu seiner Verfügung gehalten worden sind. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der im Besitze von Prospera-Invest befindlichen Kopien oder Versandlisten.
5. E-Mail / Internet
Da Daten, welche übers Internet (E-Mails, etc.) übermittelt werden, auch bei Verschlüsselung ungenügend geschützt sein können, akzeptiert die Prospera-Invest ihr über das Internet erteilte Aufträge etc. nur gestützt auf eine separate schriftliche Vereinbarung.
6. Aufzeichnung von Telefongesprächen
Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit ihm erfolgen dürfen, wenn dies der Branchenusanz (z.B. Börsenaufträge) oder technischen Notwendigkeiten (z.B. Alarmorganisation) entspricht.
7. Telefonverkehr
Sofern es die Prospera-Invest für nötig erachtet, kann sie bei ihren Anrufen in Zukunft die Rufnummernerkennung unterdrücken. Für den Fall, dass der Vertragspartner Anrufe mit unterdrückter Rufnummernerkennung nicht mehr auf seinen Anschluss durchstellen lässt, ist er für die Prospera-Invest telefonisch nicht mehr erreichbar, was zu Verzögerungen in der Geschäftsabwicklung führen kann.
8. Übermittlungsfehler
Allfällige Schäden aus Benutzung von Post, Telegraph, Telefon, Telefax, Telex, Internet (E-Mail) und anderen Übermittlungsarten oder Transportanstalten, namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen trägt der Vertragspartner, sofern die Prospera-Invest kein grobes Verschulden trifft.
9. Mangelhafte Ausführung von Aufträgen
Entstehen Schäden aus Nichtausführung oder mangelhafter Ausführung von Aufträgen, so haftet die Prospera-Invest lediglich für den Zinsausfall. Für darüber hinausgehende Schäden hat sie nur einzustehen, wenn sie im Einzelfall schriftlich auf die drohende Gefahr eines Schadens aufmerksam gemacht worden ist.
10. Reklamationen des Vertragspartners
Reklamationen des Vertragspartners wegen Aufträgen jeder Art oder Beanstandungen von Konto- oder Depotauszügen sowie anderen Mitteilungen sind sofort nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige, spätestens aber innert der von Prospera-Invest angesetzten Frist, schriftlich bei Prospera-Invest anzubringen.
Schäden aus verspäteten Reklamationen trägt der Vertragspartner.
11. Feiertag
Im Geschäftsverkehr mit der Prospera-Invest ist der Samstag einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt.
12. Vorschriften über die Geldwäscherei
Fordert die Prospera-Invest den Vertragspartner auf, Aufschluss über die Umstände oder Hintergründe eines Geschäfts zu geben, hat der Vertragspartner der Prospera-Invest unverzüglich Auskunft zu geben. Solange der Vertragspartner die von Prospera-Invest verlangten Auskünfte nicht erteilt hat oder die Prospera-Invest einen begründeten Verdacht über das Vorliegen eines Geldwäschereitatbestandes hat, ist die Prospera-Invest berechtigt, den vom Vertragspartner erhaltenen Instruktionen nicht nachzukommen und insbesondere erteilte Aufträge nicht auszuführen. Hält die Prospera-Invest die erteilten Auskünfte für unbefriedigend, kann er die Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner unverzüglich beenden. Sie kann ferner den Strafverfolgungsbehörden Meldung erstatten. Die mit der Verwahrung der Vermögenswerte betraute Bank kann bis zu deren Entscheid über vorsorgliche Massnahmen die Beziehung zum Vertragspartner einfrieren. Schäden aus nicht oder verzögert ausgeführten Aufträgen trägt der Vertragspartner, soweit die Prospera-Invest im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vorgegangen ist.
13. Auslagerung von Geschäftsbereichen
Die Prospera-Invest kann einzelne Geschäftsbereiche an andere Unternehmungen auslagern (Outsourcing). Ausgelagert werden insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Informatik, der Wertschriftenadministration, der elektronischen Datenverarbeitung, der Compliance sowie der Revision. In diesem Zusammenhang werden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittanbietern (Dienstleistern) Daten auf Systemen dieser Dienstleister gespeichert und verwaltet.
14. Kündigung der Geschäftsbeziehungen
Vorbehältlich separater Vereinbarungen kann die Prospera-Invest bestehende Geschäftsbeziehungen mit sofortiger Wirkung kündigen.
15. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Prospera-Invest behält sich die jederzeitige Änderung dieser vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Änderungen werden dem Vertragspartner in geeigneter Weise mitgeteilt und gelten ohne schriftlichen Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen des Auftraggebers mit der Prospera-Invest unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Unternehmens.
Zürich, Juni 2019